Das Finanzgericht Düsseldorf hat zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Einlegung eines Steuerbescheids in den Briefkasten Stellung genommen (Az. 7 V 2027/22).
Die Unmöglichkeit der Einlegung eines Steuerbescheids in den Briefkasten oder einer ähnlichen für den Postempfang eingerichteten Vorrichtung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für dessen Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post.
Wenn die Benachrichtigung über eine Niederlegung in den Briefkasten eingeworfen werde, bestünden daher ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der Ersatzzustellung. Denn ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde habe die Zustellerin im Streitfall die Mitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten der Empfangsbevollmächtigten der Antragstellerin eingeworfen. Es sei in tatsächlicher Hinsicht nichts dafür ersichtlich, dass in diesen Briefkasten, in den die Mitteilung eingeworfen wurde, nicht auch die Bescheide selbst hätten eingelegt werden können.
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Steuerberatungskanzlei Wolfgang Schleiser
Nagelsbüchel 28-30
51688 Wipperfürth
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