Nach einer Scheidung sorgt der Versorgungsausgleich für eine faire Aufteilung von Rentenanrechten zwischen den Ex-Partnern. Wenn die Trennung selbst aber schon lange zurück liegt, kann der Versorgungsausgleich begrenzt werden. So entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 13 UF 25/21).
Ein Paar hatte erst 13 Jahre nach seiner Trennung das Scheidungsverfahren eingeleitet. Bei der Trennung hatten beide Partner zudem einen Vertrag abgeschlossen, in dem sie jeweils auf Unterhalt verzichteten und Gütertrennung vereinbarten. Außerdem sollte der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Beim Ausgleich beschränkte das Amtsgericht diesen jedoch auf die Zeit bis zum Ende des Trennungsjahres. Die Frau sah ihren Ex-Mann damit begünstigt.
Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der Begrenzung auf die Zeit des Zusammenlebens mit der Begründung, dass eine besonders lange Trennungszeit bei einer vollständigen wirtschaftlichen Verselbstständigung der Ehepartner vorliege.
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Steuerberatungskanzlei Wolfgang Schleiser
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